In dieser Woche wurde ich von einem Kunden gefragt, ob der neue Widerrufsbutton ab Juni 2026 auch für ihn als Vermieter einer Ferienwohnung gilt.
Da ich viele Touristiker, Vermieter und Unterkunftsbetriebe betreue, nehme ich diese Frage gerne zum Anlass, das Thema einmal verständlich einzuordnen. Denn viele sind aktuell unsicher:
Gilt die neue Pflicht auch, wenn Gäste über die eigene Website buchen?
Was ist, wenn nur ein Anfrageformular genutzt wird?
Und was gilt, wenn auf ein externes Buchungsportal weitergeleitet wird?
Die Antwort ist:
In vielen Fällen betrifft der neue Widerrufsbutton klassische Ferienwohnungsbuchungen nicht direkt. Trotzdem sollten Vermieter ihre Website und Buchungsstrecke genau prüfen.
Denn entscheidend ist, wie Gäste auf Ihrer Website buchen oder anfragen können – und ob für den jeweiligen Vertrag überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Was ist der neue Widerrufsbutton?
Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen für bestimmte online geschlossene Verträge eine elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitstellen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Verträge im Internet dadurch einfacher widerrufen können – im Idealfall ähnlich einfach, wie sie diese online abgeschlossen haben.
Wichtig ist aber:
Der Widerrufsbutton betrifft nicht automatisch jede Website und nicht automatisch jede Online-Buchung.
Er ist vor allem dort relevant, wo über eine Website, App oder andere Online-Benutzeroberfläche ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen wird und für diesen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die IHK Regensburg weist ausdrücklich darauf hin, dass Fernabsatzverträge, für die nach § 312g BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, von der Neuregelung ausgenommen sind.
Und genau dieser Punkt ist für Vermieter von Ferienwohnungen besonders wichtig.
Gilt der Widerrufsbutton auch für Ferienwohnungen?
Bei der Buchung einer Ferienwohnung, eines Ferienhauses oder einer Unterkunft für einen konkreten Reisezeitraumbesteht in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht.
Der Grund liegt in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Dort ist geregelt, dass das Widerrufsrecht unter anderem nicht besteht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, wenn für die Leistung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.
Das betrifft typischerweise Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gästezimmer oder ähnliche Unterkünfte, wenn Gäste einen festen Zeitraum buchen – zum Beispiel vom 10. bis 17. August.
Auch die IT-Recht Kanzlei ordnet die Online-Vermietung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern entsprechend ein: Bei der gewerblichen Online-Vermietung im B2C-Bereich ist ein Verbraucherwiderrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein konkreter Zeitraum gebucht wird.
Das bedeutet praktisch:
Wenn kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, ist in der Regel auch kein Widerrufsbutton erforderlich.
Warum das Thema trotzdem wichtig ist
Auch wenn viele Vermieter voraussichtlich keinen Widerrufsbutton benötigen, sollte das Thema nicht einfach abgehakt werden.
Denn Ihre Website sollte für Gäste eindeutig erkennen lassen:
Handelt es sich um eine unverbindliche Anfrage?
Oder wird bereits verbindlich gebucht?
Welche Stornobedingungen gelten?
Wer ist Vertragspartner?
Wird direkt auf Ihrer Website gebucht oder über ein externes Portal?
Gerade bei Ferienwohnungen ist eine klare Kommunikation besonders wichtig. Gäste müssen verstehen, was passiert, wenn sie ein Formular absenden oder auf einen Buchungsbutton klicken.
Unklare Formulierungen führen schnell zu Missverständnissen – und genau diese lassen sich mit einer gut aufgebauten Website vermeiden.
Fall 1: Gäste können direkt auf Ihrer Website verbindlich buchen
Wenn Gäste auf Ihrer Website einen Zeitraum auswählen, ihre Daten eingeben und anschließend verbindlich buchen können, entsteht in der Regel ein Online-Vertrag.
Bei Ferienwohnungen für einen festen Reisezeitraum besteht normalerweise trotzdem kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ein Widerrufsbutton ist deshalb meist nicht erforderlich.
Trotzdem sollten Sie auf Ihrer Website klar darauf hinweisen, dass für diese Buchung kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, sondern Ihre Stornierungsbedingungen gelten.
Ein möglicher Hinweis könnte lauten:
Für Buchungen von Ferienunterkünften zu einem bestimmten Reisezeitraum besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht. Es gelten die vereinbarten Stornierungsbedingungen.
Wichtig ist außerdem die Beschriftung des Buchungsbuttons. Wenn mit dem Klick eine kostenpflichtige Buchung ausgelöst wird, sollte der Button eindeutig formuliert sein – zum Beispiel:
„zahlungspflichtig buchen“
oder
„verbindlich buchen“
Nicht geeignet wären schwammige Formulierungen wie „weiter“, „absenden“ oder „Reservierung prüfen“, wenn tatsächlich bereits eine verbindliche Buchung ausgelöst wird.
Fall 2: Ihre Website enthält nur ein Anfrageformular
Viele Vermieter haben auf ihrer Website kein echtes Buchungssystem, sondern ein Formular für Anfragen.
Der Gast fragt zum Beispiel einen Zeitraum an, nennt die Personenzahl und wartet anschließend auf ein Angebot oder eine Rückmeldung.
In diesem Fall wird über das Formular häufig noch kein Vertrag geschlossen. Es handelt sich zunächst nur um eine unverbindliche Anfrage.
Dann braucht es auch keinen Widerrufsbutton, weil noch gar kein Vertrag über die Website abgeschlossen wird.
Trotzdem sollte auch hier die Formulierung eindeutig sein. Empfehlenswert sind zum Beispiel:
„unverbindlich anfragen“
„Anfrage senden“
„Verfügbarkeit prüfen“
„Angebot anfordern“
Weniger geeignet wäre ein Button wie „jetzt buchen“, wenn tatsächlich noch keine Buchung erfolgt. Solche Formulierungen können Gäste verunsichern und unnötige Unklarheit schaffen.
Fall 3: Ihre Website verlinkt auf ein externes Buchungsportal
Viele Vermieter nutzen Portale oder externe Buchungssysteme. Auf der eigenen Website befindet sich dann ein Button wie:
„Jetzt buchen“
„Verfügbarkeit prüfen“
„Zur Buchung“
Der Gast wird anschließend auf ein externes Portal weitergeleitet.
In diesem Fall sollte geprüft werden, wo der Vertrag tatsächlich geschlossen wird und wer Vertragspartner ist. Wird die Buchung vollständig über das Portal abgewickelt, liegt die technische und rechtliche Verantwortung für die Buchungsstrecke häufig beim Portalbetreiber.
Für Sie als Vermieter bleibt trotzdem wichtig:
Ihre Website sollte klar zeigen, dass der Gast auf ein externes Buchungssystem oder Portal weitergeleitet wird.
Zum Beispiel:
„Zur Buchung über unser Buchungsportal“
oder
„Verfügbarkeit prüfen und buchen über unser externes Buchungssystem“
So weiß der Gast, dass er Ihre Website verlässt oder eine externe Buchungsoberfläche nutzt.
Fall 4: Ein Buchungsmodul ist direkt in Ihre Website eingebunden
Manche Websites enthalten ein eingebundenes Buchungsmodul – zum Beispiel per iFrame, Schnittstelle oder externem Reservierungssystem.
Für Gäste sieht es dann oft so aus, als würden sie direkt auf Ihrer Website buchen, obwohl die Technik im Hintergrund von einem anderen Anbieter kommt.
Hier lohnt sich eine genauere Prüfung:
Wer ist Anbieter des Buchungssystems?
Wo werden die Daten verarbeitet?
Wer ist Vertragspartner des Gastes?
Welche AGB und Stornobedingungen gelten?
Wird deutlich genug angezeigt, ob die Buchung verbindlich ist?
Auch hier gilt: Bei Ferienwohnungen für einen konkreten Zeitraum besteht in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht. Aber die Buchungsstrecke muss trotzdem transparent und verständlich aufgebaut sein.
Widerrufsrecht ist nicht dasselbe wie Stornierung
Ein häufiger Denkfehler besteht darin, Widerruf und Stornierung gleichzusetzen.
Das ist aber nicht dasselbe.
Ein Widerruf ist ein gesetzlich geregeltes Verbraucherrecht bei bestimmten Verträgen, die zum Beispiel online oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden.
Eine Stornierung ergibt sich dagegen aus Ihren Buchungsbedingungen, AGB oder individuellen Vereinbarungen.
Bei Ferienwohnungen ist deshalb besonders wichtig, dass Gäste Ihre Stornierungsbedingungen leicht finden und verstehen können.
Zum Beispiel:
Bis wann kann kostenfrei storniert werden?
Ab wann fallen Stornokosten an?
Wie hoch sind diese Kosten?
Was passiert bei Nichtanreise?
Gibt es eine Anzahlung?
Wann ist der Restbetrag fällig?
Je klarer diese Informationen sind, desto weniger Rückfragen und Missverständnisse entstehen.
Was Vermieter jetzt prüfen sollten
Der neue Widerrufsbutton ist ein guter Anlass, die eigene Website einmal genauer anzuschauen – nicht nur rechtlich, sondern auch aus Sicht der Gäste.
Prüfen Sie insbesondere diese Punkte:
1. Ist klar, ob der Gast anfragt oder verbindlich bucht?
Ein Anfrageformular sollte auch als Anfrageformular bezeichnet werden. Eine verbindliche Buchung sollte eindeutig als Buchung erkennbar sein.
2. Ist der Button passend beschriftet?
Bei einer verbindlichen Buchung sollte der Button eindeutig sein. Bei einer unverbindlichen Anfrage sollte genau das sichtbar werden.
3. Sind die Stornobedingungen gut auffindbar?
Gäste sollten nicht lange suchen müssen, wenn sie wissen möchten, welche Bedingungen gelten.
4. Gibt es einen Hinweis zum nicht bestehenden Widerrufsrecht?
Bei Ferienwohnungen für einen festen Zeitraum sollte klar kommuniziert werden, dass kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und stattdessen die Stornierungsbedingungen gelten.
5. Sind externe Portale oder Buchungssysteme klar erkennbar?
Wenn Gäste weitergeleitet werden oder über ein eingebundenes System buchen, sollte transparent sein, was passiert.
6. Sind Impressum, Datenschutz und Buchungsbedingungen aktuell?
Gerade bei Formularen, Buchungssystemen und externen Tools sollten die rechtlichen Angaben regelmäßig geprüft werden.
Bedeutet das: Vermieter müssen gar nichts tun?
Nicht unbedingt.
Viele Vermieter werden den neuen Widerrufsbutton vermutlich nicht benötigen, weil für klassische Ferienwohnungsbuchungen mit festem Zeitraum kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Aber: Die Website sollte trotzdem sauber aufgebaut sein.
Gerade wenn Gäste online buchen, ein Formular nutzen oder über ein Portal weitergeleitet werden, sollten alle Formulierungen eindeutig sein. Denn unklare Texte, falsche Button-Beschriftungen oder fehlende Hinweise können zu Missverständnissen führen.
Und genau deshalb lohnt es sich, jetzt hinzuschauen.
Fazit: Kein Grund zur Panik – aber ein guter Anlass zur Prüfung
Der neue Widerrufsbutton ab Juni 2026 betrifft viele Online-Verträge. Für klassische Ferienwohnungsbuchungen mit konkretem Reisezeitraum besteht jedoch in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht – und damit meist auch keine Pflicht zum Widerrufsbutton.
Für Vermieter heißt das:
Nicht jede Ferienwohnungs-Website braucht automatisch einen Widerrufsbutton.
Aber jede Website sollte klar, transparent und verständlich aufgebaut sein.
Besonders wichtig sind:
eindeutige Anfrage- oder Buchungsformulare,
klare Button-Beschriftungen,
gut sichtbare Stornobedingungen,
aktuelle Rechtstexte,
transparente Hinweise bei externen Buchungssystemen.
Wenn Sie Ferienwohnungen, Gästezimmer oder Unterkünfte vermieten, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, Ihre Website und Buchungsstrecke einmal prüfen zu lassen.
Sie sind unsicher, ob Ihre Website richtig aufgebaut ist?
Sie vermieten eine Ferienwohnung oder Unterkunft und wissen nicht genau, ob Ihre Website, Ihr Anfrageformular oder Ihre Buchungsstrecke klar genug ist?
Ich prüfe gerne mit Ihnen, ob Ihre Website verständlich aufgebaut ist und ob Gäste klar erkennen können, ob sie nur anfragen oder bereits verbindlich buchen.
Dabei geht es nicht nur um rechtliche Hinweise, sondern auch um Vertrauen, Nutzerführung und eine klare Kommunikation.
Jetzt Website & Buchungsstrecke prüfen lassen
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Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine anwaltliche Rechtsberatung. Er dient der allgemeinen Orientierung für Vermieter und Website-Betreiber. Für eine verbindliche rechtliche Prüfung sollten Sie Ihre konkreten Buchungsbedingungen, AGB und Rechtstexte anwaltlich prüfen lassen.